(1) Bodengestütztes Gerüst
(2) Rahmengerüst
(3) Cuplock-Gerüst
(4) Ringlock-Gerüst
(5) Komplettes Hallengerüst
(6) Auslegergerüst
(7) Angebautes Hubgerüst (häufig verwendet für Hochhäuser, insbesondere Superhochhäuser)
(8) Hubarbeitskörbe (Hängeplattform)
Zweitens, Bodengestütztes Gerüst:
1. Vor der Errichtung müssen ein spezieller Bauplan und sicherheitstechnische Maßnahmen erstellt werden und das Gerüst muss vor der Inbetriebnahme eine Prüfung und Abnahme bestehen.
2. Bodengestützte Gerüste können je nach Material in Bambusgerüste (verboten), Holzgerüste und Verbindungsgerüste aus Stahlrohren eingeteilt werden. nach Funktion in Mauergerüste und Ziergerüste; nach Bauform in einreihige und zweireihige Gerüste, Innen- und Außengerüste, Vollgerüste, Rampen und Gehwege; und nach Form in lineare, offene und geschlossene Typen.
(1) Einreihige Gerüste sind für folgende Situationen nicht geeignet:
Es darf nicht für Gebäude mit einer Höhe über 24 m verwendet werden.
An folgenden Stellen dürfen die Querträger von einreihigen Gerüsten nicht angebracht werden:
① Bereiche, in denen Gerüstlöcher konstruktionsbedingt nicht zulässig sind;
② Innerhalb der dreieckigen Fläche, die durch einen 60°-Winkel an beiden Enden eines Sturzes gebildet wird, und innerhalb der halben Höhe der lichten Spannweite des Sturzes;
③ Wände zwischen Fenstern mit einer Breite von weniger als 1 m;
④ Innerhalb von 500 mm auf beiden Seiten eines Balkens oder einer Balkenauflage;
⑤ Innerhalb von 200 mm auf beiden Seiten von Tür- und Fensteröffnungen in Ziegelmauerwerk oder innerhalb von 450 mm von Ecken oder innerhalb von 300 mm auf beiden Seiten von Tür- und Fensteröffnungen in anderen Wandtypen oder innerhalb von 600 mm von Ecken;
⑥ Wände mit einer Dicke von 180 mm oder weniger;
⑦ Leichte Wände wie unabhängige oder angebaute Ziegelsäulen, Hohlziegelwände oder Porenblöcke;
⑧ Ziegelwände mit Mörtelfestigkeitsklasse M2,5 oder niedriger.
(2) Klassifizierung von zweireihigen Bodengerüsten:
Standardtyp (Gerüsthöhe größer als 24 m, jedoch nicht größer als 40 m);
Super-high-Typ (Gerüsthöhe größer als 40 m).
Drittens: Materialanforderungen
(1) Stahlrohre: Im Allgemeinen müssen geschweißte Stahlrohre mit 48,3 mm × 3,6 mm oder nahtlose Stahlrohre mit 51 mm × 3 mm verwendet werden, wobei das Material den Stahlstandards Q235A entspricht. Das Gewicht eines einzelnen Stahlrohrs darf 25,8 kg nicht überschreiten und Stahlrohre unterschiedlichen Durchmessers dürfen nicht gemischt werden. Stahlrohre müssen mit Rostschutzfarbe beschichtet werden. Rohre mit einer Korrosionstiefe von mehr als 0,5 mm müssen verschrottet werden und dürfen nicht verwendet werden.
(2) Koppler:
1.Muss aus Gusseisen bestehen, wobei das Material der Norm KTH330-80 für Gussteile aus Temperguss entspricht.
2.Muss mit der Produktionslizenz des Herstellers, dem Produktqualifizierungszertifikat und der Qualitätszertifizierung geliefert werden.
3. Kupplungen dürfen keine Mängel wie Risse, Blasen, Verformungen oder ausgerissene Gewinde aufweisen und dürfen keine Gussfehler wie Rost oder Sandlöcher aufweisen, die die Funktionalität beeinträchtigen. Mängel, die das Aussehen beeinträchtigen, wie z. B. Sandanhaftungen, Restanschnitte, Grate oder Zunder, müssen gereinigt werden.
4.Kupplungen müssen eng an Stahlrohren anliegen und beim Anziehen eine sichere Verbindung herstellen. Die Kupplung darf nicht brechen, wenn das Schraubenanzugsdrehmoment 65 N·m erreicht.
5. Die Oberfläche der Kupplungen muss zum Schutz vor Rost behandelt werden.
(3) Gerüstbretter:
1. Bambusgerüstbretter müssen eine Dicke von mindestens 5 cm, eine Länge von 3,2 m und eine Breite von 30 cm haben. Die Bambusstreifen müssen an beiden Enden mit maximal 10 mm dicken Zugbolzen und in der Mitte im Abstand von 500 mm zu einem Ganzen verbunden und festgezogen werden.
2. Holzgerüstbretter müssen aus gleichwertigen Kiefern- oder Rotkieferbrettern mit einer Dicke von mindestens 5 cm, einer Breite von 20–30 cm und einer Länge von 4–5 m bestehen. Beide Enden des Bretts müssen mit 2–3 Schlaufen aus 4 mm starkem verzinktem Stahldraht umwickelt oder mit Eisenplatten festgenagelt werden. Bretter mit starkem Rost, Verformungen, Rissen, Beschädigungen oder großen Ästen sind strengstens verboten.
3.Stahlgerüstbretter müssen aus Stahl der Güteklasse I mit einer Dicke von 2–3 mm, einer Länge von 1,3–3,6 m, einer Breite von 23–25 cm und einer Höhe von 3–5 cm bestehen. Beide Enden müssen mit Anschlussvorrichtungen ausgestattet sein und die Oberfläche muss mit rutschfesten Löchern versehen sein. Rissige oder verzogene Stahlbretter sind strengstens verboten.
Viertens: Anforderungen an die Errichtung von Gerüststützen
(1) Das Fundament muss den Belastungsanforderungen der gesamten Gerüstkonstruktion gerecht werden und sich 50–100 mm über dem natürlichen Bodenniveau befinden, wobei um das Fundament herum Entwässerungsmaßnahmen angebracht sein müssen.
(2) Oberhalb des Fundaments muss eine Grundplatte für die Ständer angebracht werden, wobei die Grundplatte mindestens 50 mm höher als das Fundament sein muss. Bei Verwendung von Holzsockelplatten müssen Metallsockel hinzugefügt werden.
(3) Die unterste Stufenhöhe des Gerüstes darf 2 Meter nicht überschreiten und die Stützen müssen über Wandanker zuverlässig mit dem Baukörper verbunden sein.
(4) Mit Ausnahme der obersten Stufe, die über Überlappungsverbindungen verfügen darf, müssen alle anderen Verbindungen der Ständer mit Stoßverbindungen verbunden werden. Spezifische Anforderungen sind wie folgt: Stoßverbindungen an Ständern müssen versetzt angeordnet sein. Die Stöße zweier benachbarter Pfosten dürfen nicht auf gleicher Höhe liegen. Zwei versetzte Fugen auf gleicher Höhe müssen vertikal mindestens 500 mm voneinander entfernt sein, und der Abstand von der Mitte jeder Fuge zum Hauptknoten darf ein Drittel der Stufenhöhe nicht überschreiten.
(5) Die Oberkante der Pfosten darf mindestens 1 m über die Oberkante der Brüstungsmauer und 1,5 m über die Traufe hinausragen.

Uhrzeit der Veröffentlichung: 27.11.2025 11:28:52


