1. Die Belastung des Gerüstes darf 270 kg/m² nicht überschreiten. Es darf nur nach bestandener Prüfung und Kennzeichnung verwendet werden und muss während des Gebrauchs häufig überprüft und gewartet werden. Gerüste mit Belastungen über 270 kg/m² oder Gerüste in Sonderausführung erfordern ingenieurtechnische Berechnungen.
2. Gerüste müssen mit Längs- und Querstreben ausgestattet sein. Die Längsstrebe muss mit rechtwinkligen Verbindungsstücken in einer Höhe von höchstens 200 mm über dem Sockel an den Pfosten befestigt werden. Die Querstrebe muss mit rechtwinkligen Verbindungsstücken an den Pfosten unmittelbar unterhalb der Längsstrebe befestigt werden. Wenn sich die Sockel der Pfosten auf unterschiedlichen Höhen befinden, muss die Längsstrebe auf der höheren Ebene zwei Spannweiten in Richtung der unteren Ebene erstrecken und an den Pfosten befestigt werden. Der Höhenunterschied darf 1 m nicht überschreiten und der Abstand von der Achse des böschungsnahen Pfostens bis zur Böschungskante darf nicht weniger als 500 mm betragen.
3.Stahlrohrständer müssen auf Metallgrundplatten platziert werden. Bei weichem Boden sind Holzbretter oder Kehrstützen zu verwenden, wobei die Kehrstrebe nicht mehr als 200 mm über dem Boden liegen darf.
4. Gerüstständer müssen vertikal sein, wobei die vertikale Abweichung 1/200 der Höhe nicht überschreiten darf. Der Abstand zwischen den Stützen darf 2 m nicht überschreiten.
5. Horizontale Gerüstteile an Durchgängen und Leitern müssen angehoben und verstärkt werden, ohne den Zugang zu behindern.
6. Die Stufenhöhe für freitragende Gerüste beträgt im Allgemeinen 1,2 m, und es müssen Diagonalstreben hinzugefügt werden, wobei der Winkel zwischen der Diagonalstrebe und der vertikalen Ebene 30° nicht überschreiten darf.
7.Um zu verhindern, dass sich Stahlrohre unter Druck verbiegen und Muffen von den Rohrenden rutschen, muss die Überstandslänge der sich kreuzenden Elemente mehr als 10 cm betragen.
8. Wenn sich in der Nähe des Gerüstbereichs elektrische Leitungen oder Geräte befinden, müssen die Anforderungen an den Sicherheitsabstand eingehalten werden. Während des Auf- und Abbaus sind Maßnahmen zur Stromabschaltung zu ergreifen.
9. Bei der Gerüstabnahme müssen alle Komponenten einer Sichtprüfung unterzogen und ein Kennzeichnungssystem für abgenommene Gerüste implementiert werden.
10.Vor dem Aufbau müssen Materialien wie Stahlrohre, Kupplungen, Bambusbretter und Drähte überprüft werden. Stark verbogene Stahlrohre, stark korrodierte oder gerissene Kupplungen und morsche Bambusbretter müssen entsorgt werden und dürfen nicht verwendet werden.
11. Es ist verboten, Gerüste ohne zusätzlichen Belastungsnachweis direkt auf Bodenbalken oder Bauteilen zu errichten. Gerüste und Bohlen dürfen nicht an instabilen Konstruktionen (z. B. Handläufe, Stahlrohre) befestigt werden.
12.Gerüstbohlen müssen fest mit dem Gerüst verbunden sein. Beide Enden der Dielen müssen auf horizontalen Trägern ruhen und befestigt werden. Bretter mit fugenüberbrückenden Verbindungen sind strengstens verboten.
13. Gerüstbretter und Rampenbretter müssen vollständig auf den horizontalen Teilen des Gerüsts verlegt werden. Auf beiden Seiten von Rampen, an Rampenenden und an den Außenseiten von Gerüstarbeitsflächen sind 1 m hohe Leitplanken mit zusätzlichen 18 cm hohen Fußbrettern an der Unterseite anzubringen.
14. Gerüste müssen mit stabilen Leitern ausgestattet sein, damit die Arbeiter auf- und absteigen und Materialien transportieren können. Bei Verwendung von Hebezeugen zum Heben schwerer Gegenstände ist das Anschließen der Geräte an die Gerüstkonstruktion strengstens untersagt.
15. Der Gerüstbauleiter muss das Gerüst vor der Nutzung prüfen und eine schriftliche Konformitätsbescheinigung ausstellen. Der Instandhaltungsleiter muss täglich den Zustand der genutzten Gerüste und Bretter prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich beheben.
16. Es ist strengstens verboten, Holzfässer, Kisten, Ziegel oder andere Baumaterialien zum Bau temporärer Plattformen als Ersatz für ordnungsgemäße Gerüste zu verwenden.
17. Elektrische Leitungen sind auf Gerüsten verboten. Wenn temporäre Beleuchtungsleitungen installiert werden müssen, müssen Holz- oder Bambusgerüste mit Isolatoren ausgestattet sein und Metallrohrgerüste müssen mit horizontalen Holzelementen ausgestattet sein.
18. Beim Aufbau von Metallrohrgerüsten ist die Verwendung von gebogenen, verbeulten oder gerissenen Stahlrohren strengstens untersagt. Alle Rohrverbindungen müssen intakt sein, um ein Umkippen oder Bewegen zu verhindern.
19. Ständer aus Metallrohrgerüsten müssen senkrecht und stabil auf Grundplatten stehen. Vor dem Anbringen der Grundplatten muss der Boden verdichtet und geebnet werden. Ständer müssen mit Säulenfüßen ausgestattet sein (bestehend aus einem Stützfuß und einem daran angeschweißten Stahlrohr).
20. Verbindungen von Metallrohrgerüsten müssen mit Spezialscharnieren überlappt werden, die für rechte, spitze und stumpfe Winkel geeignet sind (z. B. für Diagonalaussteifungen). Schrauben, die Komponenten verbinden, müssen festgezogen werden.
21. Gerüstbohlen müssen an den horizontalen Elementen von Metallrohrgerüsten befestigt werden.
22. Beim Bewegen von Gerüsten müssen alle Arbeiter das Gerüst verlassen. Das Bewegen von Gerüsten mit Personal darauf ist strengstens untersagt.

Uhrzeit der Veröffentlichung: 25.11.2025 10:56:24


