(1) Das Höhen-zu-Breiten-Verhältnis des Gerüsts sollte innerhalb von 3 liegen. Wenn das Verhältnis 3 überschreitet, müssen Abspannseile oder Kippsicherungsmaßnahmen installiert werden.
(2) Bei der Errichtung von zweireihigen Außengerüsten oder bei einer Aufbauhöhe von 24 m oder mehr sollten die geometrischen Abmessungen des Rahmens entsprechend den Nutzungsanforderungen ausgewählt werden und die Stufenhöhe zwischen benachbarten Gerüsten sollte 2 m nicht überschreiten.
(3) Bei zweireihigen Außengerüsten sind die Stützen der ersten Reihe versetzt anzuordnen und dabei Stützen unterschiedlicher Länge zu verwenden. An der Unterseite der Ständer sind verstellbare Fußstützen oder Fußplatten vorzusehen.
(4) Bei der Herstellung von Fußgängerdurchgängen durch zweireihige Außengerüste ist oberhalb der Öffnung ein Stützbalken anzubringen. Die Querschnittsabmessungen des Balkens sollten auf der Grundlage der Spannweite und der Last, die er tragen wird, bestimmt werden. Das Gerüst auf beiden Seiten der Öffnung sollte mit einer zusätzlichen Diagonalaussteifung versehen werden. Die Oberseite der Öffnung muss vollständig mit Schutzplanken abgedeckt sein und auf beiden Seiten sollten Sicherheitsnetze angebracht sein. Für Fahrzeugdurchfahrtsöffnungen sind Sicherheitswarnungen und Auffahrschutzeinrichtungen vorzusehen.
(5) Die Außenfassade von zweireihigen Gerüsten muss mit vertikalen Diagonalstreben ausgestattet sein, die den folgenden Regeln entsprechen:
① An Ecken und beiden Enden von offenen Gerüsten müssen durchgehende Diagonalstreben von der Basis bis zur Oberseite der Struktur angebracht werden.
② Alle 4 Felder sollten durchgehende vertikale oder diagonale Aussteifungen installiert werden. Ab einer Gerüsthöhe von 24 m müssen alle 3 Felder Aussteifungen angebracht werden.
③ Vertikale Diagonalstreben müssen bei zweireihigen Gerüsten durchgehend von unten nach oben zwischen benachbarten Außenständern angebracht werden.
(6) Beim Einbau von Anbindungen sind folgende Regeln einzuhalten:
① Anbindungen müssen starre Elemente sein, die Zug- und Druckbelastungen standhalten und sicher mit der Hauptgebäudestruktur und dem Gerüstrahmen verbunden sind.
② Einbindungen sollten in der Nähe der Hauptbuchknotenpunkte installiert werden.
③ Anker auf demselben Bodenniveau sollten auf derselben horizontalen Ebene liegen. Der horizontale Abstand sollte 3 Felder nicht überschreiten. Die Auskraghöhe des Gerüstes über der Anbindung sollte 2 Hübe nicht überschreiten.
④ An Gerüstecken oder den Enden von doppelreihigen Gerüsten mit offenen Seiten sollten Anker pro Stockwerk angebracht werden, wobei der vertikale Abstand 4 m nicht überschreiten darf.
⑤ Bindungen sollten am ersten Riegel an der Basis beginnen und können in einem Rauten- oder Rechteckmuster angeordnet werden.
⑥ Wo Anbindungen am Gerüstfuß nicht möglich sind, sollten zusätzliche Gerüstreihen mit Diagonalaussteifung nach außen angefügt werden, um einen abgestützten Außenrahmen zu bilden.
Zweitens: Auf- und Abbau von Gerüsten
(1) Gerüstständer müssen genau positioniert sein und der Aufbau sollte im Rahmen des Bauzeitplans erfolgen. Die Aufbauhöhe von zweireihigen Außengerüsten sollte 2 Hübe über dem höchsten Ankerpunkt nicht überschreiten und die freie Höhe sollte nicht mehr als 4 m betragen.
(2) Anbindungen für zweireihige Außengerüste müssen gleichzeitig mit dem aufgehenden Gerüstrahmen an den vorgesehenen Stellen angebracht werden und dürfen nicht nachträglich angebracht oder willkürlich entfernt werden.
(3) Bei der Aufstellung von Arbeitsbühnen sind folgende Regeln einzuhalten:
① Die Beplankung der Plattform muss vollständig überdeckt sein.
② Bordbretter und Geländer müssen an der Außenseite von zweireihigen Außengerüsten angebracht werden. Geländer können aus zwei horizontalen Schienen bestehen, die an den 0,5 m- und 1,0 m-Verbindungspunkten der Pfosten auf jeder Ebene installiert werden und an deren Außenseite ein engmaschiges Sicherheitsnetz aufgehängt ist.
③ Der Spalt zwischen der Arbeitsplattform und der Hauptstruktur muss mit einem horizontalen Sicherheitsnetz geschützt werden.
④ Bei Verwendung von Stahlplattformen müssen die Haken der Stahlbohlen fest in die Riegel eingreifen und sich in der verriegelten Position befinden.
(4) Bewehrungsstäbe und Diagonalstreben müssen gleichzeitig mit dem Gerüst errichtet werden. Wenn Kupplungen und Stahlrohre zur Verstärkung und Aussteifung verwendet werden, müssen die einschlägigen Bestimmungen der aktuellen Industrienorm „Technischer Code für die Sicherheit von Stahlrohrgerüsten mit Kupplungen im Bauwesen“ JGJ130 befolgt werden.
(5) Die Höhe des obersten Außengeländers am Gerüst muss mindestens 1500 mm über der obersten Arbeitsplattform liegen.
(6) Wenn ein Ständer unter Spannung steht, muss der verlängerte Teil der Zapfenverbindung mit Schrauben gesichert werden.
(7) Gerüste sind abschnittsweise aufzustellen und zu nutzen und dürfen erst nach bestandener Prüfung und Abnahme genutzt werden.
(8) Der Gerüstabbau muss vor Beginn vom Projektleiter bestätigt und abgezeichnet werden.
(9) Beim Abbau muss ein Sicherheitsbereich eingerichtet, mit Warnschildern gekennzeichnet und durch eine dafür zuständige Person überwacht werden.
(10) Vor dem Abbau ist das Gerüst von Werkzeugen, überschüssigem Material und Schutt zu befreien.
(11) Beim Rückbau gilt der Grundsatz „Wer zuerst aufgebaut ist, mahlt zuerst“. Das gleichzeitige Arbeiten auf verschiedenen Ebenen ist verboten. Anbindungen für zweireihige Außengerüste müssen nach und nach entfernt werden, während das Gerüst Ebene für Ebene abgebaut wird. Der Höhenunterschied zwischen den abzubauenden Abschnitten sollte 2 Hübe nicht überschreiten. Wenn aufgrund von Standortbeschränkungen ein Höhenunterschied von mehr als 2 Aufzügen entsteht, müssen zusätzliche Anbindungen zur Verstärkung hinzugefügt werden.
Drittens: Inspektion und Abnahme von Gerüsten
(1) Bei der Annahme der auf der Baustelle eintreffenden Gerüstbauteile und -beschläge sind folgende Bestimmungen zu beachten:
① Vorhandensein einer Produktidentifikation, eines Produktqualitätszertifikats und eines Typprüfberichts.
② Vorhandensein der wichtigsten technischen Parameter und der Bedienungsanleitung des Produkts.
③ Wenn Zweifel an der Qualität des Gerüsts oder seiner Komponenten bestehen, sollten Qualitätsproben und Tests des gesamten Rahmens durchgeführt werden.
(2) Die Inspektion und Abnahme von Stützgerüsten und Gerüsten sollte unter folgenden Umständen durchgeführt werden:
① Nach der Fertigstellung des Sockels, vor dem Aufbau des Stützgerüsts.
② Nach jeweils 6 m Höhe bei hohen Schalungsstützen über 8 m.
③ Nach Erreichen der Entwurfshöhe, vor dem Betonieren.
④ Vor der Wiederverwendung nach mehr als einem Monat Inaktivität.
⑤ Nach starkem Wind der Stärke 6 oder höher, starkem Regen oder nach dem Auftauen von gefrorenem Boden.
(3) Die Prüfung und Abnahme von Stützgerüsten muss folgendem entsprechen:
① Der Untergrund muss den Designanforderungen entsprechen, eben und stabil sein; keine Lockerheit oder Aufhängung zwischen Pfosten und Sockel; Sockelbuchsen und -platten müssen den Anforderungen entsprechen.
② Der aufgestellte Rahmen muss dem Entwurf entsprechen; Die Aufbauart und die Anordnung von Diagonalen, Querverbänden usw. müssen den Anforderungen des Kapitels 6 dieser Norm entsprechen.
③ Die Auslegerlänge der verstellbaren U-Köpfe und Basisheber, die vom Hauptteil ausgehen, muss die oben genannten Anforderungen erfüllen.
④ Die Keile für Riegelverbindungen, Diagonalverbindungen und Verbindungsstellen müssen fest sitzen.
(4) Die Inspektion und Abnahme von Gerüsten muss Folgendes erfüllen:
① Der aufgestellte Rahmen muss dem Entwurf entsprechen; Diagonal- oder Querverbände müssen den oben genannten Regeln entsprechen.
② Es darf keine ungleichmäßige Setzung der aufrechten Sockel auftreten; Verstellbare Sockelheber sollten nicht lose sein oder an der Grundfläche hängen.
③ Anker müssen den Designanforderungen entsprechen und zuverlässig mit der Hauptkonstruktion und dem Gerüstrahmen verbunden sein.
④ Äußere vertikale Sicherheitsnetze, interne horizontale Zwischenebenennetze und Leitplanken müssen vollständig und sicher sein.
⑤ Bauteile und Armaturen, die zur Wiederverwendung vorgesehen sind, müssen vor der Verwendung einer Sichtprüfung und Protokollierung unterzogen werden.
⑥ Bauaufzeichnungen und Qualitätskontrollaufzeichnungen müssen zeitnah und vollständig sein.
⑦ Die Keile für Riegelverbindungen, Diagonalverbindungen und Verbindungsstellen müssen fest sitzen.
(5) Wenn eine Vorspannung von Stützgerüsten erforderlich ist, gelten folgende Regeln:
① Vor dem Vorladen muss ein spezifischer Vorladeplan für das Stützgerüst erstellt und eine sicherheitstechnische Einweisung durchgeführt werden.
② Die Anordnung der Vorspannung sollte die tatsächliche strukturelle Lastverteilung simulieren und die Last in abgestuften, symmetrischen Stufen aufbringen. Die Vorspannungsüberwachung und die Belastungsschritte müssen der aktuellen Industrienorm „Technische Spezifikation für die Vorspannung von Vollgerüsten mit Stahlrohrgerüsten“ JGJ/T194 entsprechen.

Zeitpunkt der Veröffentlichung: 2025-12-11 11:20:02


